Fehlzeitenregeleung für
Berufsschule, Ausbildungsvorbereitung (AV) und für das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf:
Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Folgendes Vorgehen ist zu beachten:
- Sofort am ersten Fehltag, vor Unterrichtsbeginn muss die Schule mündlich, telefonisch, elektronisch (per E-Mail) oder schriftlich benachrichtigt werden (unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer).
- Das Fehlen wird im Klassenbuch vermerkt
- Im Falle einer mündlichen, telefonischen oder elektronischen (per E-Mail) Benachrichtigung ist eine schriftliche Mitteilung in entsprechender Form (Formular E) innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Ist der Klassenlehrer nicht persönlich anzutreffen, ist das Formular im Sekretariat abzugeben.
- Punkt 3 gilt auch, wenn ein Schüler den Unterricht früher verlässt und sich bereits mündlich bei einem Lehrer entschuldigt hat.
- Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen (Vollzeitschularten) drei Unterrichtstagen (Duale Ausbildung) muss dem Klassenlehrer eine ärztliche Krankmeldung vorgelegt werden. Diese ist dem Klassenlehrer am ersten Werktag nach Ende der Krankheit vorzulegen. Ist eine persönliche Überbringung nichtmöglich, müssen diese per Post, Fax oder E-Mail an das Sekretariat der Schule übermittelt werden. Das Original ist schnellstmöglich nachzureichen.
- Bestehen bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, am Unterricht teilzunehmen, wird die Schule ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und vom Entschuldigungspflichtigen generell die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Ab diesem Zeitpunkt sind krankheitsbedingte Fehlzeiten grundsätzlich durch ärztliche Atteste zu belegen. In diesem Fall wird der Schüler schriftlich informiert.
- Eine Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigen Gründen muss rechtzeitig und schriftlich (Formular B) beantragt werden. Im Voraus bekannte Fehlzeiten (z.B. Führerschein, Arztbesuche) müssen möglichst außerhalb des Unterrichtsstattfinden oder mit dem Klassenlehrer abgeklärt werden. Findet am gleichem Tag eine Klausur statt, so muss die Fehlzeit zusätzlich mit dem Fachlehrer der Klausur abgeklärt werden.
- Bei Verspätungen ist es die Pflicht der Schüler, sich nach der Unterrichtsstunde beim unterrichtenden Lehrer für die Verspätung zu entschuldigen und zu überprüfen, ob die Anwesenheit im Klassenbuch eingetragen ist. Verspätungen werden nur in begründeten Fällen entschuldigt.
- Verspätungen mit mehr als 45 Minuten werden als ganzer Fehltag gerechnet. Verspätungen mit weniger als 45 Minuten, zu Unterrichtsbeginn und nach den Pausen, werden als Fehlereignis gerechnet.
- Zwei unentschuldigte Fehlereignisse werden als Fehltag gerechnet.
- Das Fehlen bei Klassenarbeiten sowie angekündigten Tests ist nur mit einer korrekten Benachrichtigung (siehe Punkte 1 und 3) möglich. In diesem Fall findet über die Inhalte der versäumten Arbeit eine mündliche Überprüfung statt.
- Wenn zusätzlich eine Entschuldigung von dritter Seite (amtliche Bestätigung, ärztliches Attest, ) vorliegt, werden versäumte Arbeiten am nächstmöglichen Termin nachgeschrieben. Es muss auch damit gerechnet werden, dass die Arbeit in einer anderen Stunde, d.h. bei einem anderen Lehrer, nachgeschrieben wird. Dadurch können unter Umständen mehrere Arbeiten an einem Tag geschrieben werden. Ist ein Nachschreibetermin zeitnah nicht möglich, kann der Schüler über die Inhalte der versäumten Arbeit auch mündlich geprüft werden.
- Unentschuldigtes Fehlen ergibt die Note ‚ungenügend‘, ein Nachschreibetermin oder eine mündliche Überprüfung werden nicht ermöglicht!
- Versäumte Unterrichtsinhalte müssen von den Schülern selbst nachgeholt werden.
- Kann ein Schüler aus zwingenden Gründen den Abgabetermin einer schriftlichen oder praktischen Ausarbeitung nicht einhalten, muss ebenfallseine korrekte Benachrichtigung (siehe Punkte 1 und 3) erfolgen. Die Abgabe muss dann spätestens einen Werktag später erfolgen. Ist eine persönliche Überbringung nicht möglich, muss die Ausarbeitung per Post oder E-Mail an die Schule übermittelt werden. Das Original ist schnellstmöglich nachzureichen.
- Nach drei unentschuldigten Fehltagen (oder sechs Fehlereignissen) erfolgt die 1. Mahnung; bei fortgesetztem Fehlverhalten (Fehlzeiten) erfolgt die 2. und die 3. Mahnung und damit eine Gesprächsaufforderung durch die Schulleitung mit Schüler/in, Eltern und Klassenlehrer. Mahnungen bleiben über den kompletten Besuch an der Louis-Lepoix-Schule bestehen.
- Laut Notenbildungsverordnung ist die Schule berechtigt, die Fehlzeiten in das Versetzungszeugnis nachzureichen.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht
Schulgesetz § 85
Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht
- (1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schulevorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schuleregelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, diezur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Schulgesetz § 86
Schulzwang
- (1) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn– oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet.
Schulbesuchsverordnung §1
Teilnahme und Versäumnis
- (1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten […], bei berufsschulpflichtigenSchülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, daß die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
- (2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist […].
- (3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert, von der Teilnahmepflicht befreit oder beurlaubt zu sein.
Schulbesuchsverordnung §2
Entschuldigungspflicht
- (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (s.o.) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. […] Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich,telefonisch, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder telefonischer Verständigung der Schule ist die schriftlicheMitteilung binnen drei Tagen
- (2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an derFähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann die Schule vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Fehlzeitenregeleung für
Technische Gymnasium, Berufskolleg und Berufsfachschule
Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Folgendes Vorgehen ist zu beachten:
| 1. | Krankheitsbedingte Abwesenheit: Können Lernende aus Krankheitsgründen nicht am Unterricht teilnehmen, müssen die Erziehungsberechtigten oder, nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten, die Lernenden selbst die Schule am selben Tag bis spätestens 07:30 Uhr mit Angabe des Grundes benachrichtigen – unabhängig davon, wann der Unterricht beginnt. Dies kann entweder über WebUntis erfolgen, wo die Lernenden selbst die Abwesenheit mit Grund und Dauer eintragen, oder durch eine Benachrichtigung (Anruf/Mail) im Sekretariat (07221/931946 / info@lls-bad.de). Eine schriftliche Mitteilung muss nicht nachgereicht werden. Die Abwesenheit gilt dann als entschuldigt. |
| 2. | Unentschuldigte Fehlzeiten: Erfolgt keine Abmeldung bis spätestens 07:30 Uhr in WebUntis oder per Anruf/Mail, auch wenn der reguläre Unterricht später beginnt, wird die Abwesenheit als „unentschuldigt“ eingetragen.
In begründeten Fällen kann nach Absprache mit der Klassenleitung der Status auf „entschuldigt“ geändert werden. Die Verantwortung liegt bei den Lernenden, den Sachverhalt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit der Klassenleitung zu klären. |
| 3. | Krankheit während des Schultages: Ist es Lernenden während des Schultages aus Krankheitsgründen nicht mehr möglich, am Unterricht weiter teilzunehmen, müssen sie zunächst das Krankenzimmer der Schule aufsuchen und von einer Mitschülerin oder einem Mitschüler begleitet werden. Die jeweilige Lehrkraft trägt dies in WebUntis ein.
Möchten Lernende die Schule aus Krankheitsgründen verlassen, müssen sie sich bei der Fachlehrkraft melden. Diese trägt das Verlassen in WebUntis ein. Die Lernenden füllen ein Entlassformular aus und lassen es von der Fachlehrkraft gegenzeichnen. Die Fehlzeit muss anschließend entschuldigt werden. Lernende unter 18 Jahren müssen von den Erziehungsberechtigten in der Schule abgeholt werden. Lernende dürfen selbstständig nach Hause gehen, wenn:
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| 4. | Ärztliche Bescheinigung bei längerer Krankheit: Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen soll der Klassenleitung spätestens am 10. Tag der Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Ist eine persönliche Überbringung nicht möglich, muss diese per Post oder E-Mail an das Sekretariat der Schule übermittelt werden. Das Original ist schnellstmöglich nachzureichen. Ohne ärztliche Bescheinigung gelten diese Tage als unentschuldigt.
Voraussetzungen für eine akzeptierte ärztliche Bescheinigung:
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| 5. | Zweifel an der Fähigkeit zur Teilnahme am Unterricht: Bestehen bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit der Lernenden, am Unterricht teilzunehmen, wird die Schule ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und generell die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Ab diesem Zeitpunkt sind krankheitsbedingte Fehlzeiten grundsätzlich durch ärztliche Bescheinigungen zu belegen. In diesem Fall werden die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert. |
| 6. | Beurlaubung vom Unterricht: Eine Beurlaubung aus wichtigen Gründen muss rechtzeitig (eine Woche vorher) und schriftlich beantragt werden. Im Voraus bekannte Fehlzeiten (z. B. Führerscheinprüfung, Arztbesuche) müssen möglichst außerhalb des Unterrichts stattfinden oder mit der Klassenleitung abgeklärt und ebenfalls schriftlich im Vorfeld beantragt werden.
Findet am gleichen Tag eine Klausur statt, muss die Fehlzeit zusätzlich mit der Fachlehrkraft der Klausur abgeklärt werden. Findet am gleichen Tag eine Prüfung statt, wird nur in besonderen Ausnahmefällen beurlaubt. |
| 7. | Sportunterricht: Die Anwesenheit im Sportunterricht ist auch dann verpflichtend, wenn nicht aktiv teilgenommen werden kann. Für die Befreiung vom Sportunterricht bedarf es der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. |
| 8. | Verspätungen: Lernende müssen sich nach der Unterrichtsstunde bei der unterrichtenden Lehrkraft für die Verspätung entschuldigen und überprüfen, ob korrekt erfasst wurde, dass (und ab wann) sie wieder anwesend waren. Verspätungen werden nur in begründeten Fällen entschuldigt.
Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung sind insbesondere:
Probleme mit dem ÖPNV werden nur in Ausnahmefällen entschuldigt. Bei wiederholten Problemen mit dem ÖPNV ist der Lernende verpflichtet, alternative Verbindungen zu wählen. |
| 9. | Fehlzeiten im Praktikum: Fehlen Lernende während des Praktikums, müssen sie die Praktikumsstelle unverzüglich verständigen und gleichzeitig die Schule informieren (siehe Punkt 1 und 2). |
| 10. | Häufige Abwesenheiten: Haben sich auffällig viele Abwesenheiten (Fehlzeiten oder Verspätungen) angesammelt, kann dies dazu führen, dass ein verpflichtender Präsenztermin für diesen Lernenden angesetzt wird. Dieser Termin soll von dem Lernenden dazu genutzt werden, sich intensiv mit den versäumten Inhalten zu befassen und diese nachzuarbeiten. Unabhängig davon sind alle Lernenden nach Punkt 13 verpflichtet, alle versäumten Inhalte selbstständig nachzuarbeiten. |
| 11. | Verantwortung für Pünktlichkeit: Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Lernenden haben die Verantwortung dafür, dass die Lernenden pünktlich zum Unterricht erscheinen – auch bei Streik.
Es liegt in der Verantwortung der Lernenden bzw. Erziehungsberechtigten, mit der Klassenleitung einen abweichenden Sachverhalt zu klären. |
| 12. | Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen: Das Fehlen bei schulischen Leistungsüberprüfungen wird nur mit einer korrekten Entschuldigung akzeptiert (Siehe Punkt 1-4). Das Nachholen von versäumten Leistungsüberprüfungen kann sofort, auch ohne explizite Ankündigung, am nächstmöglichen Termin von der Fachlehrkraft eingefordert werden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Leistungsüberprüfung in einer anderen Stunde, d.h. bei einer anderen Lehrkraft, nachgeholt wird. Dadurch können unter Umständen mehr als eine Leistungsüberprüfung an einem Tag stattfinden. Ob eine entschuldigte Leistungsfeststellung nachgeholt werden muss, und falls ja, in welcher Form (schriftlich, mündlich, sonstige Form der Überprüfung) entscheidet die Fachlehrkraft. Unentschuldigtes Fehlen führt zur Note „ungenügend“. Ein Nachholtermin oder eine mündliche Abfrage werden dann nicht ermöglicht! |
| 13. | Nachholen von Unterrichtsinhalten: Versäumte Unterrichtsinhalte müssen von den Lernenden selbstständig nachgeholt werden. |
| 14. | Abgabetermine für schriftliche oder praktische Ausarbeitungen: Können Lernende aus zwingenden Gründen einen Abgabetermin nicht einhalten, muss eine korrekte Benachrichtigung (siehe oben) erfolgen. Die versäumte Abgabe muss spätestens an dem Tag nachgeholt werden, an dem die Lernenden wieder die Schule besuchen. Ist eine persönliche Überbringung nicht möglich, muss die Ausarbeitung per Post oder E-Mail an die Schule übermittelt werden. Das Original ist schnellstmöglich nachzureichen. |
| 15. | Unentschuldigte Fehlzeiten: Auffällig häufig unentschuldigte Fehlzeiten können zu pädagogischen und/ oder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§90 Schulgesetz Baden-Württemberg) führen. Die Erziehungsberechtigten und die Lernenden werden über die Fehlzeiten sowie über die Maßnahmen informiert. Fehlzeiten bleiben über den gesamten Schulbesuch an der Louis-Lepoix-Schule bestehen. |
| 16. | Zeugniseintrag: Laut Notenbildungsverordnung ist die Schule berechtigt, die Fehlzeiten in das Halbjahres- und Jahreszeugnis einzutragen. |
| Ja | Meine Tochter/Sohn darf sich selbst entschuldigen. Eine Kontrolle seitens der Schule erfolgt (unabhängig von der hier angekreuzten Option) nicht. |
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Datum, Unterschrift (Bei Schüler unter 18 Jahre die Erziehungsberechtigten)